Genossenschaftsvertrag der ESCOS e.Gen.

§ 1

Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma ESCOS e.Gen. und hat ihren Sitz in Dornbirn. Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als gesetzlichem Revisionsverband.

 § 2 

Zweck der Genossenschaft 

2.1 Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt die Förderung der Allgemeinheit i.S. des § 35 BAO sowie humanitäre Zwecke i.S. des § 37 BAO, insbesondere die Förderung des Wohnungswesens, Förderung des ökologischen Wohnbaues, Förderung sozialer Projekte und Förderung und Unterstützung von Menschen in Notlagen.

2.2 Die Genossenschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, welche dem Zweck der Genossenschaft dienlich sind, insbesondere auch zur Begründung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, sofern die Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen dient.

2.3 Die Erträgnisse der Genossenschaft sind ausschließlich zur Erreichung des Genossenschaftszweckes zu verwenden.

 § 3

 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit

3.1 Die Tätigkeit der Genossenschaft umfasst die im § 2 angeführten Zwecke und ist daher gemeinnützig und mildtätig im Sinne der §§ 34 ff BAO. Die Tätigkeit der Genossenschaft dient ausschließlich der Förderung der Allgemeinheit und Unterstützung notleidender Personen.

3.2 Die Anzahl der unterstützten Einrichtungen und Personen ist zahlenmäßig nicht begrenzt. Die Tätigkeit der Genossenschaft erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg. 

3.3 Die Genossenschaft verfolgt keine anderen als gemeinnützige und mildtätige Zwecke. 

3.4 Die Genossenschaft strebt nicht nach Gewinn, sondern nach einem kostendeckenden Betrieb unter Berücksichtigung der ihr zufließenden Mittel aus Beiträgen, Spenden, Subventionen und zweckgebundenen Zuwendungen. Die Genossenschafter dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten, es sei denn, dass diese Mittel wiederum ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Ein sich allenfalls ergebender Zufallsgewinn darf nicht ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Verbleibende Zufallsgewinne dürfen nur zur Erfüllung und Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Genossenschaftszweckes verwendet werden. Verbleibende Zufallsgewinne sind einer Rücklage zuzuführen, die nur der Erfüllung der gemeinnützigen und mildtätigen Tätigkeit der Genossenschaft dienen darf.

Die Ansammlung unangemessen hohen Vermögens ist zu unterlassen, da sich eine solche Ansammlung für die Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit schädlich auswirken könnte. Die Finanzierung von Vorhaben, die in absehbarer Zeit nicht geplant bzw. nicht zu verwirklichen sind, sind aus denselben Gründen zu unterlassen.

Rücklagen dürfen nur gebildet werden, wenn die zu finanzierenden Vorhaben bereits geplant und bestimmt sind und die Projekte in absehbarer Zeit zu verwirklichen sind.

3.5 Die Genossenschafter dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Genossenschaft nicht mehr als ihren eingezahlten Geschäftsanteil zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist.

3.6 Die Genossenschaft darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die ihnen zweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3.7 Bei Auflösung oder Aufhebung der Genossenschaft oder bei Wegfall ihres Zweckes darf das Vermögen der Genossenschaft, soweit es die eingezahlten Geschäftsanteile der Genossenschafter übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 

3.8 Die Genossenschaft erfüllt den mildtätigen Zweck selbst.

3.9 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Genossenschaftsvertrages sind dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekannt zu geben.

 3.10 Die fachliche Geschäftsführung der Genossenschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen und mildtätigen Tätigkeit abgestellt sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.

3.11 Im Übrigen gelten für die Genossenschaft die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit, denen sich die Genossenschafter ausdrücklich unterwerfen.

§ 4

Beginn und Dauer

Die Genossenschaft beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 5

Eintritt und Ausscheiden von Genossenschaftern

5.1 Mitglied der Genossenschaft können werden natürliche Personen oder deren Ehegatten, juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, Erwerbsgesellschaften, Genossenschaften und Vereine, welche Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte von Wohnungen sind, welche von der RIVA Invest AG erworben wurden oder die den Zweck der Genossenschaft durch materielle oder immaterielle Leistungen unterstützen.

5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Verweigerung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5.3 Aufnahmewillige haben eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, mit welcher sie den Inhalt des Genossenschaftsvertrages anerkennen und aus welcher der Geschäftsanteil hervorgeht.

5.4 Die Mitgliedschaft endet

5.4.1 durch Austritt oder Kündigung des Geschäftsanteiles. Der Austritt und die Kündigung sind spätestens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres jeweils auf den 31.12. eines jeden Jahres durch eingeschriebene Briefsendung möglich. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet das Datum der Postaufgabe. Verspätete Erklärungen werden auf den nächstmöglichen Termin wirksam;

5.4.2 durch Übertragung der Geschäftsanteile mit Zustimmung des Vorstandes;

5.4.3 durch Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6;

5.5 In den Fällen der Pt. 5.4.1 und 5.4.3 erhält das ausscheidende Mitglied eine Abfindungszahlung in Höhe des Nominales des Geschäftsanteiles, nicht jedoch vor Ablauf der in § 79 GenG genannten Frist.

§ 6

Ausschluss

6.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Schiedsgerichtes.

6.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegfallen oder das Mitglied Handlungen setzt, welche die Interessen der Genossenschaft zu beeinträchtigen geeignet sind. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

6.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Beschlusses auf Ausschluss.

§ 7 

Geschäftsanteile 

7.1 Jedes Mitglied hat zumindest einen Geschäftsanteil zu zeichnen und mit erfolgter Aufnahme einzubezahlen. Ein Geschäftsanteil entspricht einer Stimme in der Generalversammlung. Jedes Mitglied ist ohne weitere Zustimmung zur Zeichnung eines Anteiles berechtigt. 

7.2 Die Höhe des Geschäftsanteiles beträgt € 10,00. 

7.3 Die Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen nach erfolgter Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 

7.4 Die Geschäftsanteile sind unteilbar und können nur mit Zustimmung des Vorstandes übertragen werden. Diese Regelung gilt auch in Fällen der Rechtsnachfolge in Folge des Ablebens eines Mitgliedes.

§ 8 

Haftung 

8.1 Die Haftung der Genossenschafter ist beschränkt mit der Höhe ihrer Geschäftsanteile. 

8.2 Im Falle des Konkurses oder der Liquidierung der Genossenschaft haftet jeder Genossenschafter darüber hinaus mit einem weiteren Betrag in Höhe des Geschäftsanteiles. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 

§ 9 

Beitritts- und Jahresgebühr 

9.1 Neben der Bezahlung des Geschäftsanteiles sind die Mitglieder zur Bezahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Beitritts- und Jahresgebühren verpflichtet. 

9.2 Die Beitrittsgebühr ist mit der Aufnahme, die Jahresgebühren sind jeweils bis zum 31.03. des Jahres zu bezahlen. 

9.3 Die gesamt eingehobenen Jahresgebühren haben den, der Genossenschaft durch die Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen entstandenen Aufwand zu decken, der durch sonstige Einnahmen nicht bezahlt werden kann. Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist zulässig. 

9.4 Die Jahresgebühr hat sich auf jeweils einen Geschäftsanteil zu beziehen und wird jährlich auf der Grundlage des vom Vorstand vorgelegten Vorschlages von der Generalversammlung beschlossen. 

§ 10

Mitgliedsrechte/-pflichten

10.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen, Anträge und Anfragen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

10.2 Den Mitgliedern kommt das aktive und passive Wahlrecht zu. Juristische Personen und Genossenschaften des Unternehmensrechtes haben einen Repräsentanten namhaft zu machen, welcher die Mitgliedschaftsrechte ausübt und das Wahlrecht innehat.

10.3 Die Mitglieder sind zur fristgerechten Bezahlung der Beitritts- und Jahresgebühren verpflichtet und haben ein genossenschaftsschädliches Verhalten zu unterlassen.

§ 11 

Organe der Genossenschaft 

Organe der Genossenschaft sind 

- Der Vorstand 

· Die Generalversammlung 

· Schiedsgericht 

§ 12

Der Vorstand

12.1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Generalversammlung einzelvertretungsbefugt.

12.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem Obmann/der Obfrau, dessen Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied und höchstens fünf Mitgliedern, nämlich dem Obmann/der Obfrau, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

12.3 Der Vorstand wird in der jeweiligen Funktion als Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in oder Mitglied des Vorstandes von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

12.4 Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Funktion unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf einen Monatsletzten niederlegen. Die Mitteilung hat an den verbleibenden Vorstand zu erfolgen. Der verbleibende Vorstand ist verpflichtet, umgehend eine Generalversammlung zur Nachbestellung des ausgeschiedenen Vorstandes einzuberufen.

12.5 Eine Abberufung von Vorständen vor Ablauf der in Pt. 12.3. genannten Frist ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch einen mit 2/3 Mehrheit der Generalversammlung zu fassenden Beschluss zulässig.

12.6 Die Mitglieder des Vorstandes haben sich bei der Ausübung ihrer Funktion der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu bedienen.

12.7 Der Vorstand hat der Generalversammlung jährlich bis spätestens zum 30. Juni Bericht über Tätigkeit und wirtschaftliche Gebarung zu erstatten und einen Vorschlag über die Festlegung der Jahresbeiträge zu unterbreiten.

12.8 Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte einzurichten, welche den Vorstand beraten.

12.9 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 13

Generalversammlung

13.1 Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich längstens bis zum 30. Juni am Sitz der Genossenschaft, in Lauterach oder in einer Stadt des Bundeslandes Vorarlberg stattzufinden.

13.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder über Antrag von mindestens 50% der Mitglieder stattzufinden. Im Fall der Beantragung durch Mitglieder hat der Vorstand ehestmöglich eine Versammlung einzuberufen. In den Fällen des § 84 GenG ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine Versammlung einzuberufen.

13.3 Der Vorstand hat die Generalversammlung bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin per Briefsendung oder elektronisch (e-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss des Vorschlages über die Festsetzung der Jahresbeiträge schriftlich einzuberufen.

13.4 Über die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Es steht den Mitgliedern frei, bis längstens sieben Tage vor der Generalversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einzubringen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Derartige Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind den Mitgliedern nach Einlangen umgehend durch Übersendung der ergänzten Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen. Beschlussfassungen sind nur zu den in der Tagesordnung aufgeführten Punkten möglich.

13.5 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfau, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreterin.

13.6 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Geschäftsanteile anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, findet die Generalversammlung eine halbe Stunde nach dem angesetzten Termin ohne Rücksichtnahme auf die Anwesenheit statt, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

13.7 Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist Protokoll zu führen. Der/die Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.

13.8 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, sofern in diesem Vertrag oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben.

13.9 Einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedarf neben den im Gesetz genannten Fällen die Beschlussfassung über

· Abberufung von Vorständen

· Auflösung der Genossenschaft

· Einforderung von Nachschüssen

· Änderung der Satzung

Jede Änderung der Satzung bedarf zudem der vorherigen Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes.

13.10 Die Vertretung in der Generalversammlung ist zulässig. Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden auszuweisen.

13.11 Der Generalversammlung obliegen die im Gesetz und diesem Vertrag ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere

· Wahl und Abberufung des Vorstandes

· Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verwendung von Gewinnen sowie Abdeckung von Verlusten

· Festsetzung der Jahresbeiträge

· Entlastung des Vorstandes

· Änderungen der Satzung

· Auflösung der Genossenschaft

· Entgegennahme des Revisionsberichtes

 

13.12 Der zuständige Revisionsverband ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Der gesetzliche Revisionsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14

Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere über den Ausschluss von Mitgliedern, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird der-art gebildet, dass die Generalversammlung anlässlich der Wahl des Vorstandes zwei Schiedsrichter wählt. Im Streitfall werden drei Schiedsrichter durch Losentscheid bestellt. Die Bestellung der Schiedsrichter dauert bis zur Beendigung der Bestellung des Vorstandes.

§ 15

Rechnungswesen und Jahresabschluss

15.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12.

15.2 Der Vorstand hat jährlich längstens binnen vier Monaten den Jahresabschluss nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu erstellen und in jedem zweiten Geschäftsjahr der vom Revisionsverband bestimmten Revisionsstelle zukommen zu lassen.

15.3 Der Jahresabschluss ist der Generalversammlung zur Genehmigung innert der gesetzlichen Fristen vorzulegen.

§ 16 

Gewinnverwendung und Verlustabdeckung 

16.1 Der Bilanzgewinn ist nicht an die Mitglieder auszuschütten, sondern im Sinne der Zwecke der Genossenschaft zu verwenden.

16.2 Verluste sind auf neue Rechnung vorzutragen, wenn die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft erwarten lässt, dass eine Verlustabdeckung erwartet werden kann. 

§ 17 

Auflösung und Liquidation 

17.1 Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt neben den im Gesetz genannten Fällen durch Beschluss der Generalversammlung. 

17.2 Der Auflösung hat die Liquidation zu folgen. Zwei Vorstände sind, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Generalversammlung, zu Liquidatoren zu bestellen. Sie haben die Liquidation entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuwickeln und nach Beendigung der Liquidation die Bücher der Genossenschaft zu verwahren. 

§ 18 

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Genossenschaft und im jeweiligen Publikationsorgan der Gemeinde Lauterach. 

§ 19 

Schlussbestimmung 

Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines der Obmann sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen Rechtsmittel zu erheben. 

§ 20 

Proponent/inn/en 

Als Proponent/inn/en haben für die Registrierung der Genossenschaft zu sorgen: 

1. Dr. Jeanette Moosbrugger (1970-09-22) Binsenfeldstraße 6c, 6890 Lustenau 

2. Mag. (FH) Doris Nussbaumer (1975-09-14) Am Böhler 43, 6890 Lustenau 

3. MMag. Veronika Alge (1983-04-16) Reichsstraße 9, 6890 Lustenau 

Diese bevollmächtigen RA Dr. Wolfgang Blum, Liechtensteinerstraße 76, 6800 Feldkirch sämtliche für die Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch erforderlichen Schritte zu setzen. RA Dr. Wolfgang Blum wird Vollmacht erteilt, allfällige für die Eintragung der Genossenschaft erforderliche Änderungen die-ses Vertrages vorzunehmen und überhaupt alles zu veranlassen, was für die Registrierung erforderlich ist. Darüber hinaus wird RA Dr. Wolfgang Blum zum Schriftenempfang und zur Vertretung vor den Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung der Genossenschaft bevollmächtigt. 

Hohenems, am 14.10.2020